Die
Selbstlosigkeit ist die zentrale
steuerrechtliche Voraussetzung für die Feststellung der
Gemeinnützigkeit im Sinne der
Abgabenordnung. Eine selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist die Förderung oder Unterstützung,
„wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden “. Die Uneigennützigkeit ist vollumfänglich nur gegeben, wenn die
Satzung eine Förderung der Allgemeinheit vorschreibt und auch die tatsächliche
Geschäftsführung alle Mittel dementsprechend einsetzt. Das Gebot der Selbstlosigkeit erlaubt der Körperschaft zwar,
Gewinne zu erwirtschaften, allerdings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit nicht in erster Linie auf die Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet sein. Die Verwendung sämtlicher Gewinne – ob aus
Zweckbetrieb,
Wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder
Vermögensverwaltung – unterliegt darüber hinaus strikten Regeln und die Missachtung der Ausschlussmerkmale führt zum Verlust der
Steuerbegünstigung.