Das
Gesetz spricht von
Sicherheitsleistung, wenn für einen bestimmten Sachverhalt
von Amts wegen oder kraft
vertraglicher Vereinbarung durch Dritte eine Sicherheit zu stellen ist. Diese Sicherheitsleistung dient primär dem
Gläubigerschutz. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die Sicherheitsleistung den Zweck, den staatlichen Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsanspruch zu sichern.