Als Sonderdelikt bezeichnet man im Unterschied zum Allgemeindelikt einen strafrechtlichenTatbestand, der nur durch einen bestimmten Täterkreis verwirklicht werden kann, also beim Täter ein besonderes persönliches Merkmal voraussetzt. Beispiele für Sonderdelikte sind im deutschen Recht etwa die Amtsdelikte (vgl. ff. StGB), die nur durch einen Amtsträger ( Abs. 1 Nr. 2 StGB), oder Insolvenzdelikte ( ff. StGB), die nur vom Schuldner im Insolvenzverfahren (früher Gemeinschuldner genannt) begangen werden können.