Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der
NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von
Todesstrafen bzw. langjährigen
Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in
Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für
Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten
Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten
Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Gemeinsam ist aber allen, dass sie
politische Urteile fällten.