Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche
Vorrecht (Stadtregal), durch das ein
Dorf oder eine vorstädtische Siedlung zur
Stadt erhoben wurde und Inbegriff der in dem betreffenden
Rechtsbezirk gültigen Rechtssätze war. Im Gegensatz dazu wurde das
Landrecht zumeist von der Landesherrschaft festgelegt. Das Stadtrecht ist kein einheitliches „Stadtgesetz“, sondern besteht aus mehreren Privilegien (
Niederlagsrecht,
Zölle) und Einzelrechten, von denen meist das
Marktrecht das älteste ist. Als
Minderstadt werden Orte mit eingeschränktem Stadtrecht bezeichnet.