Die
Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine
Steuerstraftat, die nach der
Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der
Versuch ist strafbar. Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).