Als
Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem
Bau, der
Unterhaltung und dem
Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte
Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen
Baulasten verwandt.