Ein
subjektives Recht ist – im Unterschied zu
objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das
Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein.