Unwirksamkeit


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Unwirksamkeit
Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (VertragWillenserklärungVerwaltungsaktProzesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet.

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