Das Gesetz verwendet in
Deutschland die Begriffe
Unwirksamkeit und
Nichtigkeit weitgehend synonym. Die
rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (
Vertrag,
Willenserklärung,
Verwaltungsakt,
Prozesshandlung usw.) als
unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff
Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet.