Ein
Vertrag im Sinne des
Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren
Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“.
Völkervertragsrecht stellt neben
Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste
Rechtsquelle des Völkerrechts (siehe Art. 38 lit. a
IGH-Statut)“ dar. Er setzt, analog zum
Vertrag im
Privatrecht, die Handlungsfähigkeit der Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Der Vertrag mit der höchsten geografischen Bindungswirkung ist das
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 mit 196 Vertragsparteien.