Vergleich (Recht)


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Vergleich (Recht)
Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in  BGB).

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