Die
Vergleichsmiete als ortsübliche Vergleichs
miete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt in Abs. 2
BGB) gebildet, die in der
Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten vier Jahren für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung vereinbart oder geändert worden sind. Nicht berücksichtigt wird bei der Ermittlung Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz (
Kostenmiete) oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage (Bewilligungsmiete) festgelegt worden ist (
sozialer Wohnungsbau, Mietpreisbindung).