Mit
Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der
Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) wird der festgestellte rechtliche Status der
Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn deren Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa ( bis ) des
Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (
Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (
BGBl. I S. 709).