Als
verwandte Schutzrechte (auch:
Nachbarrechte oder
Leistungsschutzrechte) bezeichnet man in den
Rechtswissenschaften und dort speziell im
Immaterialgüterrecht gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den
Urheberrechten aufweisen. Die genaue Definition variiert je nach betrachteter Rechtsordnung; im
deutschen Urheberrecht fungiert der Terminus etwa als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nach nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen – in den Worten der
amtlichen Begründung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes – auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.