Als
Vollendung wird im
Strafrecht das
Deliktsstadium bezeichnet, in dem alle Merkmale des
Straftatbestandes erfüllt sind. Abzugrenzen hiervon ist einerseits der
Versuch, andererseits die
Beendigung. Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht. So ist beim Begehen eines Diebstahls die Tat bereits mit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet, die Tat aber erst mit der Sicherung der Beute auch beendet. Zwischen Vollendung und Beendigung ist es Dritten noch möglich sich wegen
Beihilfe (zum Beispiel durch Hilfe bei der Flucht oder der Sicherung der Beute) oder aber durch sukzessive
Mittäterschaft strafbar zu machen.