Mit einer
Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine
Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den
Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum
Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in ff.
BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog.
Auftrag) in ff. BGB.