Nach dem
Weltrechtsprinzip (auch
Universalitätsprinzip) oder
Weltrechtsgrundsatz ist das nationale
Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt (sog.
Territorialitätsprinzip), noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen (sog.
Personalitätsprinzip). Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die
Straftat gegen international geschützte
Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach Völkerrecht strafbar sind (
siehe:
Völkerstrafrecht).