Wergeld (
ahd. weragelt,
wergelt, zu ahd.
wer „Mann“; vgl.
Werwolf) war im germanischen Recht das
Sühnegeld. Bei einem
Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die
Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt.