Im Vertragsarztrecht des
SGB V hat der
Zulassungsausschuss Entscheidungen über die Zulassung von
Vertragsärzten bzw. psychologischen
Psychotherapeuten oder über die
Ermächtigung von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen zu treffen, ebenso Entscheidungen über die Entziehung der Zulassung oder über den Widerruf der Ermächtigung. Zahnärzte haben einen eigenen Zulassungsausschuss für die Zulassung als
Vertragszahnarzt.