Die
Zweitstimme ist bei der
Wahl zum Deutschen Bundestag die grundsätzlich maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung an die
Parteien. Mit ihr wählt der Wähler eine Partei, deren Kandidaten auf einer
Landesliste zusammengestellt werden. Neben der Zweitstimme kann der Wähler eine
Erststimme abgeben und über
Überhangmandate die Sitzverteilung mit beeinflussen. Die Gültigkeit der Zweitstimme bleibt von einer eventuellen Ungültigkeit der Erststimme unberührt (
BWahlG, §39 I 4].