Die
Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter
Eheschließung. Sie ist von der
Ehescheidung zu unterscheiden, die ebenfalls auf Antrag vom Gericht durch einen gestaltenden Beschluss verfügt werden kann. Die Aufhebung ist neben der Scheidung und dem Tod eines der Ehegatten der dritte Grund, durch den eine wirksam geschlossene Ehe enden kann. Die aufgehobene Ehe gilt trotz ihrer Anfechtbarkeit als
rechtlich gewesen (existent) und ist von einer
Nichtehe zu unterscheiden, bei der erst gar keine wirksame Ehe entstanden ist.