Die Bezeichnung „
deutschblütig“ – oder auch entsprechend „
deutschen Blutes“ – wurde in der
Zeit des Nationalsozialismus als juristischer
Terminus in den
Nürnberger Rassegesetzen verwendet. Im Geschäftsverkehr sollte die im
Reichsbürgergesetz verwendete Definition einer Person „deutschen oder artverwandten
Blutes“ bereits 1935 durch das Wort „Deutschblütiger“ ersetzt werden. Tatsächlich aber fand die Formel
deutschen oder artverwandten Blutes weiter Verwendung, unter anderem auch im
Reichsgesetzblatt des Jahres 1939. Unklar blieb bis ins Jahr 1942, wie das Adjektiv „artverwandt“ auszulegen sei.