Die
erste Tätigkeitsstätte ersetzt seit dem 1. Januar 2014 in Deutschland den Begriff der "
regelmäßigen Arbeitsstätte". So ähnlich die Begriffe auch klingen mögen, so unterschiedlich ist deren steuerliche Definition und Wirkung. Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" ergibt sich aus § 9 Abs. 4 EStG. Demnach kann die erste Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.