inter partes


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Inter partes und inter omnes
Als Wirkung inter partes (lat.: „zwischen den Parteien“) bezeichnen Juristen die Wirkung einer (normalerweise gerichtlichen) Entscheidung, wenn diese keine allgemeine Gültigkeit für alle besitzt, sondern nur für die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien gilt (siehe § 325 ZPO).

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