Der
räuberische Diebstahl ist ein
raubähnliches Sonderdelikt. In Abgrenzung zum Raub selbst ist hier das
Nötigungsmittel der Gewalt bzw. der Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf die Vornahme der Wegnahmehandlung selbst gerichtet, sondern soll der Verteidigung oder der Sicherung der Beute dienen.