Mord steht allgemein für ein vorsätzliches
Tötungsdelikt, dem gesellschaftlich ein besonderer Unwert zugeschrieben wird. In der Regel unterscheiden historische und aktuelle Strafrechtssysteme zwischen einer einfachen oder minder qualifizierten vorsätzlichen Tötung und einer besonders verwerflichen Form, nach deutschem Sprachgebrauch dem „Mord“. Die Definition und systematische Stellung der in der Regel mit einem höheren Strafmaß sanktionierten zweiten Tötungsart variiert jedoch recht stark zwischen den verschiedenen Rechtssystemen. Bezüglich der strafrechtsdogmatischen Systematik wird „Mord“ in unterschiedlichen Rechtsordnungen als
Grundtatbestand,
Qualifikation oder eigenes Delikt
sui generis angesehen. Hinsichtlich der Definition bezieht die Unterscheidung sich in den meisten Fällen entweder auf das „ethische Moment des Gesamtbilds der Tat“ oder auf das „psychologische Moment der Entschlussfassung“. Im letzteren Fall unterscheidet sich Mord von anderen Tötungsdelikten oft nur in der
mens rea (subjektiver Tatbestand). Diese auf das römische Recht zurückgehende Abgrenzung zwischen Affekts- und Vorbedachtstötung, die kennzeichnend für das psychologische Moment der Entschlussfassung ist, wird von Teilen der Literatur als „Weltrecht“ (
Kohler) angesehen, was aber zweifelhaft ist. Eine über alle Zeiten und Kulturen anerkannte Definition des Mordes gibt es nämlich nicht. Im
Völkerstrafrecht wird Mord wegen der daraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeit zum Teil mit vorsätzlicher Tötung gleichgesetzt.